1. Urheberschutz- und Nutzungsrechte
1.1 Die dem Unternehmen designiert (vertreten durch den Inhaber Niklas Webelhaus,
Dipl.-Kommunikationsdesigner) erteilten Aufträge sind
Urheberwerkverträge. Jeweiliger Vertragsgegenstand ist die Schaffung des
in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und der
deutschen Urheberrechtsgesetze.
1.2 Die Arbeiten von designiert sind
als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
(UrhG) geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten,
wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von designiert dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheber-
bezeichnung
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede
Nachahmung, auch wenn nur von Teilen, ist unzulässig.
1.4 Die Werke
von designiert dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Nutzungszweck im vertraglich festgelegten Umfang verwendet
werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages
nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte
Zweck. Das Recht, die Werke von designiert entsprechend des
Auftragszwecks zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung
sämtlicher, geschuldeter Honorare.
1.5 Mehrfache oder wiederholte Nutzungen der Arbeiten über den vertraglich verein-
barten Zweck hinaus bedürfen der Einwilligung von designiert und sind honorarpflichtig.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an den Werken an Dritte bedarf der Einwilligung von designiert.
1.7 Über den Umfang und die Art der Nutzung steht designiert ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1
Im Rahmen eines Auftrages bilden der Entwurf, die Werkzeichnung und die
Einräumung des Nutzungsrechtes eine einheitliche Leistung. Für diese
Leistung berechnet designiert dem Auftraggeber ein Honorar, das sich aus
dem Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit und dem Zusatzhonorar
für die Werkzeichnung zusammensetzt.
2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungs-
rechte eingeräumt, ist designiert berechtigt, ein Abschlagshonorar zu berechnen.
2.3
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes
Deutscher Grafik-Designer (bdg).
2.5 Vorschläge und
Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und
anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf
das Honorar. Darüber hinaus begründen solche Tätigkeiten auch kein
Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich mit designiert
vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der
Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teiles fällig und zahlbar. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann designiert
Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Vereinbarte Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen, insbesondere Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung
oder ähnliche Leistungen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit
Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten, insbesondere für
Modelle, Zwischenproduktionen und Layoutsatz sind gesondert zu
erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zur Durchführung des Auftrages oder der Nutzung der Arbeiten
erforderlich sind, werden Kosten und Spesen gesondert berechnet.
3.4
Die Vergabe von kreativen oder sonstigen Fremdleistungen nimmt
designiert regelmäßig aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen
Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit
designiert hiervon abweichend auf Veranlassung des Auftraggebers
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber
designiert von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.5 Vergütungen für Zusatzleistungen sind nach deren Erbringen, verauslagte Neben-
kosten nach deren Anfall fällig und zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer zu erstatten.
4. Haftung
4.1
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit
der Arbeiten wird von designiert nicht übernommen. Gleiches gilt für die
Schutzfähigkeit der Arbeiten.
4.2 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
4.3
Soweit die designiert auf Veranlassung des Auftraggebers
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt,
haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der
beauftragten Dritten.
4.4 Die Freigabe von Produktion und
Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen auf
designiert, stellt er diese von der Haftung frei.
4.5 Insgesamt haftet designiert nur bis zur Höhe des Betrages, der für die erbrachte Dienstleistung in Rechnung gestellt wird. Eine weitergehende Haftung des Partners bei Vorsatz ist nicht ausgeschlossen.
4.6 Für Softwareschäden, die in der Software des Kunden durch den Gebrauch der von designiert bearbeiteten Dateien entstehen, haftet designiert nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die oben genannte Haftungsgrenze gilt auch hier.
4.7 designiert haftet grundsätzlich nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel, die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung entstehen.
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
5.1 An den Arbeiten von designiert werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5.2
Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an designiert
zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende
Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6. Gestaltungsfreiheit
6.1 Für designiert besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
6.2 Die designiert überlassenen Vorlagen und Muster werden bei der Auftragsaus-
führung unter der Voraussetzung verwendet, dass dem Auftraggeber die Verwertungs- und Verwendungsrechte zustehen.
7. Korrektur- und Produktionsüberwachung
7.1 Vor Produktionsbeginn sind designiert Korrekturmuster vorzulegen.
7.2
Die Produktion wird von designiert nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, so ist
designiert ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, nach dem
mutmaßlichen Willen des Auftraggebers erforderliche Entscheidungen zu
treffen und Weisungen zu erteilen.
8. Belegexemplare
Von
vervielfältigten Werken sind designiert mindestens fünf ungefaltete
Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen ihrer
Eigenwerbung verwenden darf.
9. Anwendbares Recht
Auf die designiert erteilten Aufträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
10. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für beide Teile ist Düsseldorf.
11. Unwirksamkeit Einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einer oder mehrer der vorstehenden Bestimmungen lässt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr
verfolgten, wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen